Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
  • Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
  • Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Wer muss wen wann wie unterweisen.
Welche Unterweisungen sind gesetzlich gefordert ?

Unterweisung Ziele - Arbeitssicherheit beginnt mit Unterweisung

Unterweisung Ziele - Arbeitssicherheit beginnt mit Unterweisung


Die Software Wartungsplaner übernimmt die Verwaltung der Arbeits- und Betriebsmittel im Unternehmen und protokolliert somit lückenlos sämtliche Aktivitäten.

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Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 6 Störfallverordnung
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

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Die neue europäische Gesetzgebung im Bereich der Sicherheits- und Prüfstandards fordert ein hohes Maß an Eigenverantwortung von den Unternehmen. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle Arbeitsmittel regelmäßig und je nach Häufigkeit der Nutzung der Geräte in bestimmten zeitlichen Abständen technisch geprüft werden.

Schäden und Unfälle im Bereich der Wartung und Instandhaltung reduzieren
Eine optimierte Organisation und Dokumentation reduziert Ihr persönliches Haftungsrisiko.
Wenn Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben nicht korrekt durchgeführt werden, kann es sein, dass Sie dann zivil-, öffentlich- und strafrechtlich haftbar sind.

Erhalten Sie mit dem Wartungsmanager ein Softwaretool, mit dem Sie sich vor den Risiken einer persönlichen Haftung absichern können. Legen Sie in der Instandhaltungssoftware ( Software zu Instandhaltung) fest, ob Sie die Instandhaltungsleistungen selbst durchführen oder an Dienstleister auslagern.

Behelfsmäßige Insellösungen, Listen und endlose Excel-Tabellen gehören der Vergangenheit an.
Unsere Software enthält alles mit, was Sie benötigen. Die Arbeitsschutzmanagement Software unterstützt Sie dabei, den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen zu gewährleisten und damit Ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Überprüfen Sie konsequent die vorliegenden Arbeitsbedingungen und verringern Sie Ihr Haftungsrisiko.

Unsere CMMS Software steht für ein digitales Wartungsmanagement
Mit der HOPPE Wartungssoftware sorgen Sie als Instandhaltungsleiter oder Technische Leiter für mehr Überblick über Ihre Aufgaben. Als Instandhaltungsleiter haben Sie einen transparente Sicht über alle Maschinen, Techniker sowie die Prozesse des strategischen und operativen Instandhaltungsmanagements.

Der Wartungsplaner bietet Ihnen:

  • Datenbank für Ihre Maschine und Anlagen
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  • Ganzheitliches Monitoring aller prüfungspflichtigen Betriebsmittel
  • Digitalisierung von Wartungsplänen
  • Fristgerechte Terminüberwachung für die Wartung
  • Auflistung aller prüfungspflichtigen Betriebsmittel
  • Optimierung aller Prozesse und Betriebsabläufe
  • Umfassender Überblick über Ihre Kennzahlen
  • Alle Informationen sind aktuell und jederzeit zugänglich
  • Greifen Sie schnell und einfach auf Wartungen, Störungen und Reparaturmaßnahmen zu

Arbeitsmittel mühelos managen
Die Wartungs-Software unterstützt Sie bei der umfangreichen Arbeitsmittelverwaltung.
Organisieren Sie Arbeitsmittelprüfungen mithilfe zahlreicher Checklisten.



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Gerne stehen wir Ihnen beratend bei, um Ihnen die passende Lösung für Sie und Ihren Unterhalt zu bieten.
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Haben Sie die Prüfberichte für den Betriebsprüfer griffbereit?
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Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun - Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus § 9 Betriebssicherheitsverordnung

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