Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
  • Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
  • Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Wer muss wen wann wie unterweisen.
Welche Unterweisungen sind gesetzlich gefordert ?

Unterweisung Ziele - Arbeitssicherheit beginnt mit Unterweisung

Unterweisung Ziele - Arbeitssicherheit beginnt mit Unterweisung


Die Software Wartungsplaner übernimmt die Verwaltung der Arbeits- und Betriebsmittel im Unternehmen und protokolliert somit lückenlos sämtliche Aktivitäten.

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Presse: Maschinenbau-Schweiz Juli/24

Effektivität bei der Instandhaltung erreichen

Ein Schweizer Fahrzeug- und Maschinenbauer, der sich auf Rampensysteme für Gebäude und Fahrzeuge spezialisiert hat, hat seine Wartungsorganisation mit der Wartungsplaner Software der HOPPE Unternehmensberatung neu aufgestellt.
Damit kann die Instandhaltung von Maschinen, Anlagen und Prüfmitteln einfach umgesetzt und genau dokumentiert werden.

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Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 6 Störfallverordnung
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung



Fragen und Antworten zur Instandhaltungssoftware
FAQ – Fragen und Antworten rund um die Instandhaltungssoftware und den Zusatzoptionen Sie haben Fragen rund um das Thema Instandhaltungsmanagement, wir haben hier einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Informationen zur Instandhaltungssoftware

Spielend leicht setzen Sie Wartungskonzepte wie TPM (Total Productive Maintenance) oder Predictive Maintenance um.
Wenn Ihr Wartungsteam eine Software benötigt, mit deren Hilfe Sie Wartungen, Prüftermine und Reparaturen effizient und übersichtlich organisieren, durchführen und überwachen können, dann ist der Wartungsplaner genau das richtige für Sie.
Vermeiden Sie Stilstände Ihrer Maschinen und Anlagen durch eine frühzeitige Erkennung.

Inspektionen und Wartungen von Sicherheitsanlagen sind gesetzlich vorgeschrieben
Wenn Geräte nicht regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Auflagen und Wartungsintervallen gewartet und geprüft werden, kann das schlimme Folgen haben, wenn die Geräte im Notfall ihren Zweck nicht erfüllen, weil sie nicht funktionsfähig sind.
Für die regelmäßige Wartungen und Prüfungen von Sicherheitsanlagen haben wir die Software Wartungsplaner entwickelt.
Von unserer Controllingsoftware wird Ihr Serviceteam automatisch frühzeitig an die einzelnen Wartungsintervalle erinnert. Nur so können Sie gewährleisten, dass auch wirklich alle Betriebsmittel rechtzeitig geprüft werden.

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Die Vorteile des Prüfplaner: Einfach - Übersichtlich - Digital.
Alle Prüfobjekte im Blick! Immer und überall.

Übersichtliche Prüflisten je Prüfgruppe
Unser Wartungsplaner / Prüfplaner zeigt die Objekte je nach Auswahl gefiltert und sortiert.
Mit dem EMailcenter haben Sie einen automatisierten Erinnerungsservice.
Sie werden automatisch und rechtzeitig über anstehende Prüfungen, Instandhaltungen oder Wartungen informiert.

Ampelsystem zur Fälligkeit - Wann ist der nächste Prüftermin?
Durch die Anzeige in Rot, Gelb, Grün sieht man auf einen Blick was wann fällig ist. Über einen Klick wird die anfallende Prüfung oder Wartung direkt angezeigt.



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Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun - Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus § 9 Betriebssicherheitsverordnung

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